Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung eines Tarifvertrags fürt dazu, dass dieser auch für nicht tarifgebundene inländische und ausländische Arbeitgeber verbindlich ist. Eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) oder nach § 1 Abs.3a Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG) erfolgen.
Ein Tarifvertrag kann nach § 5 Tarifvertragsgesetz (TVG) vom Bundesarbeitsminister (BMAS) im Einvernehmen mit dem paritätisch besetzten Tarifausschuß auf Antrag einer Tarifpartei für allgemeinverbindlich erklärt werden.
§ 5 TVG Allgemeinverbindlichkeit
(1) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann einen Tarifvertrag im Einvernehmen mit einem aus je drei Vertretern der Spitzenorganisationen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer bestehenden Ausschuß auf Antrag einer Tarifvertragspartei für allgemeinverbindlich erklären, wenn
1. die tarifgebundenen Arbeitgeber nicht weniger als 50 vom Hundert der unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallenden Arbeitnehmer beschäftigen und 2. die Allgemeinverbindlicherklärung im öffentlichen Interesse geboten erscheint.
Von den Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 kann abgesehen werden, wenn die Allgemeinverbindlicherklärung zur Behebung eines sozialen Notstands erforderlich erscheint.
(2) Vor der Entscheidung über den Antrag ist Arbeitgebern und Arbeitnehmern, die von der Allgemeinverbindlicherklärung betroffen werden würden, den am Ausgang des Verfahrens interessierten Gewerkschaften und Vereinigungen der Arbeitgeber sowie den obersten Arbeitsbehörden der Länder, auf deren Bereich sich der Tarifvertrag erstreckt, Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme sowie zur Äußerung in einer mündlichen und öffentlichen Verhandlung zu geben.
(3) Erhebt die oberste Arbeitsbehörde eines beteiligten Landes Einspruch gegen die beantragte Allgemeinverbindlicherklärung, so kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales dem Antrag nur mit Zustimmung der Bundesregierung stattgeben.
(4) Mit der Allgemeinverbindlicherklärung erfassen die Rechtsnormen des Tarifvertrags in seinem Geltungsbereich auch die bisher nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
(5) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags im Einvernehmen mit dem in Absatz 1 genannten Ausschuß aufheben, wenn die Aufhebung im öffentlichen Interesse geboten erscheint. Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend. Im übrigen endet die Allgemeinverbindlichkeit eines Tarifvertrags mit dessen Ablauf.
(6) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann der obersten Arbeitsbehörde eines Landes für einzelne Fälle das Recht zur Allgemeinverbindlicherklärung sowie zur Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit übertragen.
(7) Die Allgemeinverbindlicherklärung und die Aufhebung der Allgemeinverbindlichkeit bedürfen der öffentlichen Bekanntmachung.
Bei einer Allgemeinverbindlicherklärung gilt der Tarifvertrag dann auch für alle nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Beschäftigten der jeweiligen Branche. Voraussetzung ist, daß die tarifgebundenen Arbeitgeber der Branche nicht weniger als 50 % der unter den Geltungsbereich fallenden Arbeitnehmer/innen beschäftigen und ausserdem ein öffentliches Interesse an der Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) besteht.
2008 gab es 460 für allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge. Die Allgemeinverbindlichkeit nach § 5 TVG endet mit dem regulären Ablauf des Tarifvertrages.
Neuerdings gibt es auch die Möglichkeit, zur Bekämpfung von Lohndumping branchenspezifische Mindestlöhne nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (§ 1 Abs. 3a AEntG)) durch eine Allgemeinverbindlichkeitserklärung des BMAS im Wege einer Mindestlohn-Verordnung auf den Weg zu bringen.
§ 1 Arbeitnehmer-Entsendesgesetz (AEntG)
(3a) Ist ein Antrag auf Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 Satz 1 gestellt worden, kann das Bundesministerium für Arbeit und Soziales unter den dort genannten Voraussetzungen durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates bestimmen, daß die Rechtsnormen dieses Tarifvertrages auf alle unter den Geltungsbereich dieses Tarifvertrages fallenden und nicht tarifgebundenen Arbeitgeber und Arbeitnehmer Anwendung finden. Vor Erlaß der Rechtsverordnung gibt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales den in den Geltungsbereich der Rechtsverordnung fallenden Arbeitgebern und Arbeitnehmern sowie den Parteien des Tarifvertrages Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme. Die Rechtsverordnung findet auch auf ein Arbeitsverhältnis zwischen einem Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und seinem im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer zwingend Anwendung. Unter den Geltungsbereich eines Tarifvertrages nach Absatz 1 oder Absatz 3 fallende Arbeitgeber mit Sitz im Inland sind verpflichtet, ihren Arbeitnehmern mindestens die in der Rechtsverordnung vorgeschriebenen Arbeitsbedingungen zu gewähren sowie einer gemeinsamen Einrichtung der Tarifvertragsparteien die ihr nach Satz 1 zustehenden Beiträge zu leisten; dies gilt unabhängig davon, ob die entsprechende Verpflichtung kraft Tarifbindung nach § 3 des Tarifvertragsgesetzes oder aufgrund der Rechtsverordnung besteht. Satz 4 Halbsatz 1 gilt auch für Arbeitgeber mit Sitz im Ausland und ihre im Geltungsbereich der Rechtsverordnung beschäftigten Arbeitnehmer.
Gegen dieses Verfahren bestehen keine verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Bedenken (so Prof. Dr. Preis in seinem Rechtsgutachten).
Das Bundesverfassungsgericht hat eine Verfassungsbeschwerde gegen die Geltungserstreckung eines Tarifvertrags nach § 1 IIIa AEntG nicht zur Entscheidung angenommen (BVerfG vom 18.7.2000, AP Nr. 4 zu § 1 AEntG).
Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge
Beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge als pdf-Datei abgerufen werden. Das Verzeichnis der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge wird jeweils zum 01.01. und in Folge aller 3 Monate aktualisiert.
Auskunft über allgemeinverbindlich erklärte Tarifverträge erteilt:
Bundesministerium für Arbeit und Soziales Referat IIIa3 53107 Bonn
Informationen zur Allgemeinverbindlichkeitserklärung (AVE) im Internet
Kurzinformation: Allgemeinverbindliche Tarifverträge von Johannes Kirsch und Reinhard Bispinck 1. Funktionsweise und Zielsetzungen des Instruments 2. Rückläufige Entwicklung 3. Inhaltliche Schwerpunkte der Allgemeinverbindlicherklärung (AVE) 4. Ursachen des AVE-Rückgangs 5. Wiederbelebung und Reform der AVE Düsseldorf, Juni 2002 |